Zahnärztliche Eingriffe

Sehr geehrte Patientin,

Sehr geehrter Patient,

bei Ihnen ist eine zahnärztliche Behandlung bzw. ein zahn-, mund-, kieferchirurgischer Eingriff in Narkose geplant.

Die gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten für eine Vollnarkose bei einer Zahnbehandlung nur dann, wenn sie medizinisch notwendig ist, also eine einfachere Form der Schmerzausschaltung nicht möglich ist.

In folgenden Fällen wird die Notwendigkeit anerkannt bei:

Kindern unter 12 Jahren, die nicht mit dem Zahnarzt zusammenarbeiten und deshalb unter örtlicher Betäubung nicht behandelt werden können.

Die erfolglosen Behandlungsversuche / mangelnde Zusammenarbeit sollten von Ihrem Zahnarzt dokumentiert werden. Ein entsprechendes Formblatt erhalten Sie von uns oder Ihrer oralchirurgischen Praxis.

Patienten, die wegen mangelnder Kooperation bei geistiger Behinderung oder schweren Bewegungsstörungen eine Vollnarkose brauchen.
Patienten, die schwere, ärztlich anerkannte Angstreaktionen zeigen und deshalb nicht unter örtlicher Betäubung behandelt werden können.

Konkret bedeutet dies, dass Sie als Patient wegen einer Angsterkrankung bereits psychiatrisch oder von einem auf psychosomatische Medizin spezialisierten Hausarzt behandelt werden (mit Medikamenten oder Psychotherapie). Die Angsterkrankung muss bei der Krankenkasse insofern aktenkundig sein, dass bereits medizinische Leistungen wegen dieser Erkrankung erbracht werden (Medikamentenverordnung / Psychotherapie o.ä). Wir benötigen in diesem Fall eine Bestätigung Ihres behandelnden Arztes und eine Überweisung Ihres Hausarztes / Psychiaters, auf der die Art der Angstreaktion als medizinische Diagnose (ICD 10) beschrieben ist.

Patienten, bei denen Beruhigungsmittel oder örtliche Betäubungsmittel wegen einer organischen Erkrankung oder Allergie nicht eingesetzt werden dürfen.

Ob bei Ihnen eine organische Erkrankung vorliegt, bei der ein örtliches Betäubungsmittel nicht eingesetzt werden kann, muss im Enzelfall entschieden werden. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung.

Patienten, denen ein größerer chirurgischer Eingriff bevorsteht, der nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden kann.

Eine Übersicht, welche zahnchirurgische Eingriffe hierzu zählen, finden Sie auf der Homepage der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung. Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrem behandelnden Zahnarzt.

Weitere Informationen finden Sie unter:

http://www.kzvbw.de